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   ArbG Berlin, 19.12.2007 - 76 BV 13504/07   

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https://dejure.org/2007,26058
ArbG Berlin, 19.12.2007 - 76 BV 13504/07 (https://dejure.org/2007,26058)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2007 - 76 BV 13504/07 (https://dejure.org/2007,26058)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 - 76 BV 13504/07 (https://dejure.org/2007,26058)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Mitteilung der Identität einer schwangeren Arbeitnehmerin an Betriebsrat gegen deren Willen ? Ausnahme nur bei konkretem Anlass der Befürchtung einer Verletzung mutterschutzrechtlicher Pflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss Betriebsrat nicht über Schwangerschaften unterrichten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsrat muss nicht generell über Schwangerschaften informiert werden - Mitteilung an den Betriebsrat ohne Einwilligung der Schwangeren stellt erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte dar

Papierfundstellen

  • NJ 2008, 239
  • DB 2008, 536
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.02.1968 - 1 ABR 6/67

    Schwangerschaftmitteilung - Betriebsrat

    Auszug aus ArbG Berlin, 19.12.2007 - 76 BV 13504/07
    Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, gegen den ausdrücklich erklärten Willen einer schwangeren Arbeitnehmerin den Betriebsrat über die konkrete Person der Schwangeren zu unterrichten (gegen BAG v. 27.02.1968, 1 ABR 6/67, DB 1968, 1224).

    b) Die betriebsverfassungsrechtliche Literatur vertritt überwiegend unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG vom 27.02.1968 (1 ABR 6/67, DB 1968, 1224) die Auffassung, der Betriebsrat habe Anspruch auf Mitteilung der Schwangerschaften auch gegen den erklärten Willen der werdenden Mütter (vgl. nur Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier § 80 BetrVG Rn 61 mwN; Däubler/Kittner/Klebe-Buschmann § 80 BetrVG Rn 37).

  • BAG, 17.03.1987 - 1 ABR 59/85

    Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers - Datenschutz

    Auszug aus ArbG Berlin, 19.12.2007 - 76 BV 13504/07
    Der Betriebsrat ist daher grundsätzlich auch jederzeit von der Arbeitgeberin darüber zu informieren, wenn diese ihrerseits von den betroffenen Arbeitnehmerinnen gem. § 5 Abs. 1 MuSchG eine Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft erhalten hat, weil sich daraus unmittelbar Verpflichtungen des Betriebsrats im Rahmen seiner wahrzunehmenden Aufgaben ergeben (BAG v. 17.03.1987, 1 ABR 59/85, NZA 1987, 747-750).
  • BVerwG, 29.08.1990 - 6 P 30.87

    Kein Auskunftsanspruch des Personalrats über Schwangerschaften ohne Zustimmung

    Auszug aus ArbG Berlin, 19.12.2007 - 76 BV 13504/07
    Das Bundesverwaltungsgericht hingegen hat entschieden, dass der Personalrat keinen entsprechenden Informationsanspruch haben soll (BVerwG v. 29.08.1990, 6 P 30/87, NJW 1991, 373).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 20 A 696/16

    Informationsanspruch des Personalrates auf Unterrichtung über der Dienststelle

    vgl. in diesem Zusammenhang auch ArbG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 76 BV 13504/07-, juris, Rn. 18, zu § 80 Abs. 2 BetrVG; a. A. BAG, Beschluss vom 27. Februar 1968 - 1 ABR 6/67 -, juris, Rn. 15 ff., zu den damaligen, von den Regelungen des LPVG NRW abweichenden §§ 54, 58 BetrVG, u. a. mit dem durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mittlerweile überholten Argument, bei einer Einstellung sei die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft wahrheitsgemäß zu beantworten; den Vorrang des Persönlichkeitsrechts der Frau bejahen auch Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Aufl., § 5 MuSchG Rn. 133, und Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, Bundeserziehungsgeldgesetz, 7. Aufl., § 5 MuSchG Rn. 12.
  • ArbG München, 08.03.2017 - 24 BV 138/16

    Betriebsverfassungsrechtliche Überwachungsaufgabe des Betriebsrats -

    Auch aus der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ergibt sich - entgegen der von der Beteiligten zu 2) zitierten Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.12.2007, Az. 76 BV 13504/07 nichts anderes.
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